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Mietwagen Module für Klageschriftsatz

Aus Sicht der Autovermieter besteht das Problem, dass häufig Rechtstreitigkeiten ohne Verwendung überzeugender Argumente geführt werden. Die Versicherer haben dadurch häufig leichtes Spiel, ein für sie positives Urteil zu errreichen. Auf deren Seite sind zumeist spezialisierte Großkanzleien tätig. Auf der Seite der Geschädigten leider oft Anwälte, die nur ab und an in diese Materie einsteigen.

Aus diesem Grund stellen wir nun hochwertige Argumente zur Nutzung durch Anwälte in Form von Textmodulen zur Verfügung.

Hinweise zur Benutzung:

Der Text lässt sich von/mit der Maus kopieren und in ein Textverarbeitungs-Dokument einfügen. Ergänzungen, das Füllen der Lücken und Anpassungen an den eigenen Schriftsatz sind selbst zu erbringen und unbedingt notwendig für einen schlüssigen Vortrag.

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Weitere modulare Textbausteien mit Textproben finden Verkehrsanwälte unter: www.jurtoolbox.de

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Textbaustein Erstattungsfähigkeit allgemein

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Dass die Mietwagenkosten grundsätzlich ersatzpflichtig sind, ...
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Textbaustein Abtretung und Rechtsdienstleistungsgesetz RDG

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Die Abtretungserklärung ist wirksam.

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Textbaustein Mietwagentarif allgemein

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Hinsichtlich der Erforderlichkeit der entstandenen Mietwagenkosten der Höhe nach ist die ständige Rechtsprechung des BGH am Beispiel der Entscheidung vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, aus der nachfolgend wörtlich zitiert wird, wie folgt zusammenzufassen: ...

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Textbaustein Schwacke-Vergleichsrechnung

Zur deutlichen Darstellung der Erforderlichkeit des gerichtlich geltend zu gemachten Schadenersatzbetrages ist es ratsam, die eigene Abrechnung durch eine Vergleichsbetrachtung zu prüfen und für die Klageschrift übersichtlich und vergleichbar darzustellen. Es ist ggf. notwendig, die Summe auf den erforderlichen Betrag zu reduzieren. Prüfungsmuster und gleichzeitiger Textbaustein:

 

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Die Erforderlichkeit des abgerechneten Betrages zeigt ein Vergleich mit den Werten der Schwacke-Erhebung...

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Textbaustein wegen BGH-Rechtsprechung 2010 und Schwacke

für den Schriftsatz der Kläger...

Nach dem Erscheinen der SchwackeListe (Automietpreisspiegel) 2006 hat der BGH in mehreren Entscheidungen immer wieder betont, dass die Ermittlung des Normaltarifes auf der Basis des gewichteten Mittels (Modus) nach der SchwackeListe erfolgen könne, zuletzt im Beschluss vom 19.01.2009 (VI ZR 134/08).

Außerdem hat der BGH insbesondere in den Urteilen ab Oktober 2005 (Urteil vom 25.10.2005, NJW 2006, 360, NZV 2006, 139) darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten bei der Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall als unfallspezifische Mehrleistungen durch einen allgemeinen pauschalen Aufschlag berücksichtigt werden können.

Die Ausführungen des BGH in seinen drei Urteilen vom 19.01.2010 (VI ZR 112/09), vom 02.02.2010 (VI ZR 7/09) und vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08, VersR 2010, 545) enthalten „endlich“ derartig deutliche Hinweise, dass man unterstellen darf, dass der Ausgleich von Mietwagenkosten, die nach der Anmietung nach einem Verkehrsunfall entstehen, wieder in die außergerichtliche Regulierungsebene verlagert wird.

 

Hierzu im Einzelnen: ....

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