Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Weißenfels 1 C 99/19 vom 11.09.2019)

1. Der Schadenersatzanspruch wird mit Tageswerten der Schwacke-Liste geschätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag.
3. Dem Beweisangebot mittels Sachverständigen-Gutachten ist daher nicht nachzugehen.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen gibt es nicht.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und 24-Stundendienst sind zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Die Anwendung von Tagespreisen wird ausführlich begründet. Auch Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, die behauptete, das Erstgericht hätte mit der Schwacke-Liste eine untaugliche Schätzgrundlage angewendet. Den unter Verweis auf Internetangebote gehaltene Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte erheblich günstiger anmieten können, ordnet das Gericht richtig ein: Als eine Behauptung nach § 254 BGB zur Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die die Beklagte hätte beweisen müssen, dass für den Geschädigten günstigere und gleichwertige Alternativen ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Merke: Internetangebote der Versicherer sind ein Argument des § 254 und daher erst einmal nicht geeignet zur Argumentation gegen eine Schätzgrundlage, solange sie von der Bandbreite der Erhebungsergebnisse umfasst sind. Die angeblich vorhandenen preiswerteren Alternativen wären dem Geschädigten auch gar nicht nicht zugänglich gewesen, weil er sowohl an einem Samstag, außerhalb regulärer Öffnungszeiten und außerhalb größerer Städte anmietete und weil er weder zur Vorfinanzierung noch zu anderen Bedingungen der Internetangebote einen Mietvertrag schließen konnte.
Da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage geliefert hat, war auch die Einholung eines SV-Gutachtens nicht angezeigt, unabhängig davon, dass eine rückwirkende Ermittlung von Preisen für einen Sachverständigen auch nicht möglich ist.
Das Gericht räumt auch mit dem unsinnigen Argument auf, die Schwacke-Liste sei zur Schätzung nach § 287 ZPO ungeeignet, weil sie für den Verbraucher unbekannt sei. Das trifft ebenso auf die Fraunhofer-Liste zu (und spielt sowieso keine Rolle für die Schadenregulierung). Die Schätzung der vergleichbaren erforderlichen Preise erfolgt anhand von Tagespreisen, da der Geschädigte nicht in der Lage war, den Anmietzeitraum ex ante konkret anzugeben und daher sozusagen eine tägliche Verlängerung des Mietvertrages erfolgen musste.
Der Eigenersparnis-Abzug wird auch bei geringer während der Miete angefallener Fahrleistung vorgenommen. Außerdem erfolgt der Abzug auf den Gesamtbetrag und nicht nur auf den Grundpreis der Mietwagenforderung und damit leider auch auf Kostenbestandteile, die der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug auch während der Ausfallzeit zu tragen hat, wie zum Beispiel die Kosten für Fahrzeugversicherung oder die Kfz-Steuer.

Zitiervorschlag "Schätzung mit Tagestarif"

"…, während das Amtsgericht den vom Kläger veranschlagten Tagestarif zugrunde gelegt hat, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. das Fehlschlagen der Reparatur noch nicht bekannt war (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 -, Rn. 30, juris). (...)
Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom Tagestarif aus und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 14 Tage, weil zum Anmietzeitpunkt die voraussichtliche Dauer nicht bekannt war."
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

Zitiervorschlag "Schwacke anwendbar trotz nur noch elektronischer Version"

"Dass die Schwacke-Liste nicht mehr ohne Weiteres für den Verbraucher zugänglich ist und folglich ein Sondermarkt etabliert worden sei, hindert nicht deren Eignung als Schätzgrundlage. Insoweit ist diese Sachlage auch bei der Fraunhofer-Liste gegeben, da auch diese nicht für jeden ohne Weiteres zugänglich ist."
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019

1. Sofern der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits bezahlt hat oder die unbezahlte Mietwagenforderung selbst gegen den Schädiger durchsetzt, indiziert die Rechnung die erforderlichen Kosten.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist bei Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
5. Die Geschädigten verstießen nicht gegen ihre Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil sie die Vermittlung von Ersatzfahrzeugen durch die Beklagte ignorierten.

Zusammenfassung: Das AG Köln schätzt erforderliche Kosten mittels Schwacke und lehnt die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Inhalte vorgelegter Internetscreenshots sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag. Die Anrufe und Schreiben der Beklagten zur Direktvermittlung von Ersatzwagen waren unkonkret. Es fehlte die Angabe des konkret anzumietenden Fahrzeuges und eine ausreichende Reduzierung der Haftung im Schadenfall. Daher konnten die Geschädigten bei der Klägerin anmieten und dieser sind die erforderlichen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Geschädigte entgegen der Auffassung der Beklagten vor Anmietung nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet ist und keine überobligatorischen Anstrengungen für den Schädiger unternehmen muss, für ihn zu sparen. Auch wenn das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und die Nebenkosten für Kasko, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigation zuspricht, verwehrt es für die allermeisten Schadenfälle den unfallbedingten Aufschlag. Denn es macht diesen abhängig von der Eil- und Notsituation. Das Gericht verkennt hier, dass der Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 zu gewähren und an der Stelle eine Diskussion des § 254 BGB fehlerhaft ist. Denn es geht hier nicht um den Unfallersatztarif, sondern um typische Zusatzleistungen des Vermieters, die erforderlich sind, damit der Geschädigte überhaupt eine Ersatzmobilität erhalten kann, auch wenn er beispielsweise nicht in der Lage ist, eine Kaution zu stellen oder die Miete selbst vorzufinanzieren. Stattdessen verlangt das Gericht für einen unfallbedingten Aufschlag den Vortrag des Klägers, dass dem Geschädigten keine günstigeren Tarife zur Verfügung gestanden haben. Laut BGH ist dieser Nachweis jedoch nur notwendig, wenn es sich um einen Unfallersatztarif handelt, der teurer ist als ein Marktpreis zuzüglich Aufschlag.

Zitiervorschlag "Direktvermittlung"

Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen haben, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten. (...)
Das Angebot (...) war für den Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung (...). Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug den Geschädigten zu welchen Konditionen einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde." Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Da der Versicherer inzwischen bezahlt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Gladbeck 11 C 495/16 vom 18.12.2018)

1. Der Kläger ist aufgrund des BAV-Abtretungsformulars von 2008 zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
2. Das vom Kläger verwendete und vom BGH bestätigte Abtretungsformular besticht durch seine Klarheit und den Verzicht auf die Regelung von Selbstverständlichkeiten.
3. Die Klauseln sind nicht wegen fehlender Angaben zur Rückübertragung im Fall der Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Kläger unwirksam.
4. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Rückübertragung der Ansprüche ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des Geschädigten automatisch aus dem Mietvertrag.
5. Die Schadenersatzansprüche sind auch nicht erloschen wegen Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung.
6. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwert-Methode, die beklagtenseits vorgelegten Internetangebote zeigen keine vergleichbare Leistung.
7. Kosten der Haftungsreduzierung des Mietfahrzeuges gehören unabhängig vom Vorliegen einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug zum Schadenersatz.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen sieht den Kläger aus abgetretenem Recht als aktivlegitimiert an, auch wenn der ein Abtretungsformular des Bundesverbandes der Autovermieter aus 2008 verwendete. Die Berufungskammer sieht in den Abtretungsformulierungen eine klare Vereinbarung, die darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das verbraucherrechtliche Transparenzgebot wird ebenso zurückgewiesen, wie der Beklagtenvortrag zur Verjährung der Grundforderung. Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die in der letzten Zeit festzustellenden Angriffe der Versicherer auf die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter sind massiv. Das Urteil behandelt mit der Verjährungsproblematik und dem Transparenzgebot einen großen Teil davon und weist die Versicherereinwendungen allesamt zurück. Dabei wird sogar die inzwischen mehrfach überarbeitete Abtretungsformulierung des BAV als völlig ausreichend angesehen. Trotzdem wurde das aktuell vom BAV empfohlene Abtretungsformular seit 2008 mehrmals weiterentwickelt. Da eben nicht alle Gerichte die am Landgericht Essen zugrunde gelegte tiefgehende Prüfung der Rechtslage vornehmen und immer wieder  in Bezug zur Hemmungswirkung der Abtretung bzgl. einer Verjährung der Schadenersatzforderung sowie zu den Transparenzanforderungen nach § 307 BGB zu anderen Ergebnissen kommen, sind Änderungen am Formular notwendig geworden, um bundesweit überhaupt eine Formular-Empfehlung geben zu können.
Die immer neuen Anforderungen mancher Gerichte an die Abtretungsformular hinterlassen den Eindruck, dass die Klagen aus abgetretenem Recht nicht mehr gewollt sind. Denn bei manchen Gerichten besteht der Eindruck, dass der Mieter in seiner Rolle als Geschädigter selbst nicht klagen würde. Macht man die Klagen aus abgetretenem Recht unmöglich, wären die Gerichte folglich massiv entlastet, denn die Mietwagenstreitigkeiten lähmen wegen ihrer Menge die Justiz.
Weil man einem solchen „Ich will das nicht mehr“ kaum begegnen kann, ist es wichtig, die Formulare immer auf neuestem Stand zu halten, wie der BAV es tut. Garantie, dass das angepasste Formular „hält“, kann wegen der teilweise zu beobachtenden Tendenz der Gerichte aber nicht gegeben werden.

Zitiervorschlag "Aktivlegitimation bei Einwand Verjährung der Grundforderung"

"Die Argumentation des Amtsgerichts zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.
In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum, dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.
Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.
Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere." (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Aktivlegitimation bei Einwand Verstoß gegen Transparanzgebot 307 und 305 BGB"

"Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine oder keine ausreichende Erfüllung erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihr verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung in der Abtretungsklausel getroffen worden.
Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall - wie hier - ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).
Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist" (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Kosten Haftungsreduzierung unabhängig von Kasko bei Unfallauto"

"Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 € brutto. Unabhängig davon, wie das  geschädigte Fahrzeug von Frau XXX versichert war, hatte diese hier bei der 100%-igen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug." (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Bonn 3 O 331/17 vom 01.06.2018)

1. Dem Geschädigten ist eine Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit aufgrund einer erheblichen Mietdauer nicht vorzuwerfen.
2. Die Verwendung eines nicht ausreichenden Vorschusses für die Befriedigung der schadenbedingten Ansprüche von Abschlepper, Gutachter und Rechtsanwalt und nicht zur Beschaffung eines günstigeren Interimsfahrzeuges ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
3. Die Anforderungen an die Warnpflicht des Geschädigten gegenüber der Schädigerversicherung sind erfüllt, wenn immer wieder und auch nach Zahlung des unzureichenden Vorschusses auf weiter auflaufende Kosten hingewiesen wurde.
4. Auch bei langer Mietdauer sind konkrete Mietwagenkosten zu schätzen und es ist nicht stattdessen einfach von den Vorhaltekosten auszugehen.
5. Ein Abzug von den ersatzfähigen Mietwagenkosten aufgrund Alters des Geschädigtenfahrzeuges mittels Herunterstufung der Mietwagengruppe ist nicht vorzunehmen.
6. Bei klassenkleinerer Anmietung kommt ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 4 Prozent nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das OLG Köln hat ein erstinstanzliches Urteil des LG Bonn korrigiert und dem Kläger zugunsten des Autovermieters die gesamten restlichen Mietwagenkosten und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von nahezu 30.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war der Streit darüber, ob der Geschädigte hätte frühzeitig auf der Basis eines (hier unzureichenden) Kostenvorschusses ein Interimsfahrzeug kaufen müssen, weiter ob er hätte einen Kredit aufnehmen müssen und ob er den Haftpflichtversicherer ausreichend auf den Umstand hingewiesen hatte, dass bei zögerlicher Regulierung immer weitere Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen würden. Ergebnis: Bei schuldhafter Verzögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer und wenn der Geschädigte seiner Warnpflicht genüge getan hat, verlängert sich die erstattungsfähige Ausfalldauer bis zur Regulierung und der anschließenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen wird bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Aufgrund der Höhe des Streitwertes über 20.000 Euro konnte der Versicherer den Versuch unternehmen, trotz Nichtzulassung der Revision durch das OLG, den BGH über die Sache schauen zu lassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch am 28.01.2020 zurückgewiesen (VI ZR 143/19), wodurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das Urteil bedeutet folgendes: Wer seiner Warnpflicht gegenüber dem Schädiger nachkommt (dass eine Nichtregulierung oder unvollständige Regulierung dazu führt, dass weder Reparatur noch Ersatzbeschaffung vorgenommen werden können und daher weitere Kosten anfallen), hat bei Anspruch auf einen Ersatzwagen auch Anspruch auf die entstehenden hohen Kosten bei langer Miete. Selbst wenn die letztlich abgerechneten Mietwagenkosten - wie das OLG formuliert - den Neupreis des Mietwagens übersteigen dürften, sind die erforderlichen Kosten erstattungsfähig und anhand der Mittelwert-Methode aus den Listen zu schätzen. Die landgerichtliche Orientierung an fiktiven Mietkosten wie beim Nutzungsausfall, um bei längeren Mieten lediglich Vorhaltekosten anzuwenden, wird verworfen.

Zitiervorschlag "Mietwagendauer"

"Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer der entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Pkw durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen." (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Vorfinanzierung"

" (...) nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten sein und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. (...) das allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag.
(..) erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadenmindernde Maßnahmen zumutbar sind.
(...) ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (...). (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 4555/18 vom 14.06.2019)

1. Im Rahmen der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO greift das Berufungsgericht auf den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zurück.
2. Im Rahmen der Sondersituation der Vermietung nach einem Unfall ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Grundbetrag erstattungsfähig.
3. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden gibt der Berufung des Autovermieters in einer Sammelklage von sieben Fällen statt. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mit dem Mittelwert zuzüglich 20 Prozent geschätzt und angefallene Nebenkosten sind in Höhe der Liste Schwacke zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Im OLG-Bezirk Frankfurt ist der Mittelwert inzwischen Standard. Aber vor allem das Zusprechen eines selbstverständlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, weil nach einem Unfall eben in der Regel Zusatzleistungen erforderlich werden, ist auch hier nicht selbstverständlich. Als Gründe sind angegeben die Vorfinanzierung durch den VERmieter, die schlechtere Auslastung, weil die Rückgabe des Fahrzeuges vom Geschädigten nicht genau angegeben werden kann und besondere Risiken für den Vermieter, weil er keine Kaution verlangen kann.

Zitiervorschlag "Unfallbedingter Aufschlag"

"Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20 % geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein höheres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt. Zudem müssen entsprechende Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens ..." (Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen 2a C 253/18 vom 27.03.2019)

1. Die Beklagte kann mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht gehört werden, nachdem sie außergerichtlich gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag reguliert hat.
2. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten verwendet werden.
3. Dabei ist der Modus aus den Pauschalen zu addieren (Wochentarif plus Dreitagestarif plus Tagestarif).
4. Die Beklagte muss ihre Behauptung beweisen, für den Geschädigten sei zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres Angebot verfügbar (und ihm bekannt) gewesen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis ist nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und fasst das Urteil insgesamt neu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und gegen die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schätzgrundlagen. Lediglich allgemeine Verweise auf Fraunhofer und Internetangebote lösen keine fallbezogene Prüfung der Eignung der Schwacke-Liste aus. Behauptet die Beklagte, dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich gewesen, günstiger anzumieten, muss sie das vor dem Hintergrund des § 254 BGB (außerhalb der Erforderlichkeit) beweisen. Dazu gehört nicht nur, dass es am Markt auch günstigere Fahrzeuge gegeben haben könnte, sondern dass dem Geschädigte solche vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und er sie ausgeschlagen hat. Die Berechnungsmethode ist die Addition der Pauschalen der Schwacke-Liste je nach Mietdauer. Die Hochrechnung der längsten Pauschale auf den Gesamtzeitraum wird als ungeeignet verworfen.
Obwohl die Klägerin auf die Erforderlichkeit unfallspezifischer Mehrleistungen für den Geschädigten hingewiesen hat, wurden ein Aufschlag auf den Grundpreis des Mietfahrzeuges nicht zugesprochen. Die Kammer sieht den Aufschlag als Unfallersatztarif, für dessen Erstattungsfähigkeit der Geschädigte beweisen müsste, dass ihm kein günstigeren Fahrzeug zugänglich war.

Zitiervorschlag "Schwacke"

"Ausgangspunkt der Betrachtung zur Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Normaltarif nach der Schwacke-Tabelle. (...) Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. (...) Der Rechenweg, den der Beklagtenvertreter bevorzugt, nämlich die Ermittlung eines fiktiven Tagespreises aus dem Wochenpreis, verbietet sich." (Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Prüm 6 C 250/18 vom 22.03.2019)

1. Die Geltendmachung der restlichen Mietwagenforderung aus der vorliegenden Abtretung erfüllungshalber heraus stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, da lediglich die Haftungshöhe in Streit steht.
2. Die Beklagte lieferte keinen Nachweis, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt am Anmietort hätte günstiger anmieten können.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen, hiergegen ist mit den vorgelegten unspezifischen Internetscreenshots von der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gehalten worden.
4. Unfallbedingter Aufschlag ist wegen Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt und wird mit 20 Prozent bestätigt.
5. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten lediglich bei erheblich überteuerter Anmietung.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
7. Auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Trier hebt ein Urteil der Erstinstanz auf. Die Aktivlegitimation des Klägers auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber wird bestätigt. Die Kammer schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag. Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Trier verlangt von der Beklagten zunächst konkreten Beweis zu ihrer Behauptung, dem Geschädigten wäre es "ohne Weiteres" möglich gewesen, zu von ihr behaupteten minimalen Preisen mobil zu bleiben. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ebenso stellt das Berufungsgericht fest, dass der Vortrag der Beklagten ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste in Abrede zu stellen. Ihre Argumente sind unkonkret und die Internetbeispiele nicht mit dem tatsächlichen Mietwagenservice vergleichbar. Grundsätzlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anforderungen an den Geschädigten nach § 254 BGB die Pflichten des Schädigers nicht übersteigen dürfen.

Liste aktueller Urteile Oktober bis Dezember 2019


AG Prenzlau

10 C 440/16

06.02.2019

S+ / F- / Gutachten+

AG Achern

3 C 106/19

04.10.2019

S+ / F-

AG Salzgitter

22 C 1243/18

27.09.2019

Mittelwert

(...)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Flensburg, Az. unbekannt, vom 08.02.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bestimmen sich nach dem Mittelwert der Schätzlisten von Schwacke und Fraunhofer.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist zuzusprechen, sofern eine Eil- und Notsituation oder die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich machen.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
4. Kosten für Nebenleistungen bzgl. erweiterter Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zweitfahrer, Zustellung und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, sofern sie angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendet zur Schätzung des Grundwertes erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Der unfallbedingte Aufschlag ist im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn es sich um eine eilbedürftige Anmietung handelt oder die Finanzierung durch den Vermieter notwendig ist. Nebenkosten sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Bedeutung für die Praxis: Erfreulich ist zunächst die Tatsache, dass sich mit dem Schleswig-Holsteinischen OLG ein weiteres OLG zur Mietwagenfrage geäußert hat und damit die Klärung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk vorankommt. Die Schätzung der erforderlichen Kosten sieht der Senat als Mindestschaden. Damit verbunden wird dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht attestiert, welche jedoch damit wieder relativiert wird, dass zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Listen gemittelt werden (Fracke). Hintergrund bzgl. Erkundigungspflicht dürfte hier in diesem Fall die Abrechnung von völlig überhöhten Mietwagenkosten gewesen sein. Für die Zeit direkt nach dem Unfall unterstellt der Senat, sei der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil lediglich seine Frau das Unfallfahrzeug für gelegentliche Mobilität zur Verfügung hatte. Daher habe keine Eilsituation vorgelegen und sei ein unfallbedingter Aufschlag hier nicht erstattungsfähig.

Weitere Anmerkungen:

Äußerst fragwürdig sind die Begleitumstände der Klage, wie die Zusammenarbeit der klägerseits Beteiligten, die erhöhte Rechnungen schreiben, die selbst der Klägeranwalt nicht nachvollziehen kann und die Weitergabe solcher Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung bis zur höchstmöglichen Instanz. Das ist als branchenschädlich anzusehen. In der Vergangenheit haben solche Fälle überhöhter Abrechnungen zur maßgeblichen Verschlechterung der Rechtsprechung beigetragen. Vermieter und Autohäuser, die meinen, mit überteuerten Rechnungen arbeiten zu müssen, machen sich mitschuldig daran, wenn Versicherer uneinsichtig sind und Gerichte den Auffassungen von Versicherungen zuneigen.

Zitiervorschlag "Mittelwert-Schätzung"

"Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus." (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019)
(Fettdruck durch den Autor)

 

AG Stuttgart hat keine Bedenken mehr gegen neue Abtretung

Ein BAV-Mitglied hatte große Probleme mit der Geltendmachung älterer Forderungen aus abgetretenem Recht mittels älterer Abtretungen. Denn inzwischen behaupten Gerichte sehr oft einen Verstoß der Formulierungen in älteren Abtretungen gegen die Transparenzpflichten nach § 307 BGB.

Zitat:

"Unklar ... nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem klägerischen Mietwagenunternehmen zustehen sollen. (...) wann die Klägerseite den Geschädigten nach der Abtretung auf ihre Mietzinsforderung in Anspruch nehmen kann. (...) ungeregelt, welche Rechte der Geschädigte im Hinblick auf die von ihm abgetretene Schadenersatzforderung hat, wenn er vom Mietwagenunternehmer auf die Mietforderung in Anspruch genommen wird. ..."

Auf solche Bedenken hatten wir bereits Anfang des Jahres mit neuen Abtretungen reagiert.

Das Amtsgericht Stuttgart sieht nun die Aktivlegitimation des Klägers in den vorliegenden Verfahren als gegeben an. Das betrachten wir als einen Erfolg unserer Arbeit für unsere Mitglieder.

Fraunhofer 2019

Die Liste Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2019 des Fraunhofer-Institutes IAO ist erschienen.

Inhaltlich ist das Werk aufgebaut wie zuletzt. Hauptsächliche Tabellen-Abschnitte sind die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach Schwacke, die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach ACRISS und die Darstellung der Werte für größere Städte.

Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse der Telefonerhebung wird wohl mangels Datenmenge nicht mehr vorgenommen.

Die Erhebungsergebnisse 2019 (Wochenpreise) sind weit überwiegend erheblich niedriger als die Vorjahreswerte. Die 9 Mietwagenklassen des Bundesdurchschnittes / Klassen nach Schwacke (Seite 40), sind (bis auf Gruppe 07) gesunken, meist um 10 bis 20 Prozent, bei Gruppe 02 um 24 Prozent.

Ergebnisse der Mietwagengruppe 01 gibt es wieder nicht. Das belegt auch in diesem Jahr wieder, dass Fraunhofer die Einteilung der Fahrzeuge in Schwacke-Mietwagenklassen aus Internet-Ergebnissen nicht im Griff hat, was zwangsläufig zu erheblichen Verzerrungen der Durchschnittpreise führen dürfte.

Das Buch kostet 225 Euro und ist hier näher beworben und über einen Link bestellbar:
https://www.iao.fraunhofer.de/lang-de/presse-und-medien/sonstiges/2234-marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2019.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag "Schwacke"

"Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (...) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (...) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (...). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet."
(Fettdruck durch den Autor)

Titelblatt der Ausgabe 4 Mietwagenrecht§wi§§en 2019

Auch in der vierten Ausgabe der MRW dieses Jahres sind wieder aktuelle und wie wir finden relevante Themen bearbeitet und neueste Urteile veröffentlicht und kommentiert.

Hier erhalten Sie einen Blick auf das Titelblatt

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von - in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten - Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag "Internet-Screenshots"

"Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (...) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (...) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (...) ... ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (...) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich."
(Fettdruck durch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag "Mittelwert der Listen"

"Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (...) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (...) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden."

 

BGH zum Großkundenrabatt in der Schadenabwicklung und zu Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage der Anrechnung von Großkundenrabatten bei fiktiver Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden an Fahrzeugen von Gewerbetreibenden veröffentlicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um die Frage, ob auch in der Schadenabwicklung erfahrene Geschädigte wegen Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe der Ersatzpflicht des Gegnerversicherers bereits außergerichtlich einen externen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, dessen außergerichtliche Kosten der Schädiger zu tragen hat.

Die Ergebnisse können so zusammengefasst werden:

Der Haftpflichtversicherer kann bei konkreter und bei fiktiver Abrechnung der Reparatur eines Kfz-Schadens einwenden, der Geschädigte würde üblicherweise einen Rabatt des mit der Reparatur beauftragten Betriebes erhalten, der seinen Anspruch verringert und dementsprechend den Schadeneratzanspruch kürzen. Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass dem nicht so ist bzw. nicht in der Höhe der Kürzung so ist, bzw. bei vorhandenen Rabatten von Anfang an dazu vortragen.

In der Kfz-Schadenregulierung dürfte es (von besonderen Ausnahmen abgesehen, wie dem Fall der immobilen Leitplanke als "Unfallgegener") ex ante keinen einfach gelagerten Fall geben. Nahezu jede Schadenersatzposition ist - weil darüber seit Jahren in Literatur und Praxis intensiv gestritten wird - mit uneinheitlicher Rechtsprechung belegt. Gerade mit der Schadenabwicklung vertraute Geschädigte können daher ex ante begründete Zweifel haben, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Schadenersatzpflicht nachkommt. Aus diesem Grund sind auch Kosten der außergerichtlichen, also von Beginn an beauftragten externen Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung schadenersatzrechtlich vom Gegnerversicherer zu erstatten. Auch wenn es anfangs lediglich um die Bezifferung des Schadens geht, handelt es sich hierdurch nicht bereits um einen einfach gelagerten Fall.

BGH VI ZR 45/19 vom 29.10.2019

Schwacke 2019 ist erschienen

Die Schwacke-Liste 2019 ist erschienen und steht den Schwacke-Kunden unter dem Online-Zugang der Firma eurotaxSchwacke zur Verfügung.

Sowohl die Methode der Erhebung und Darstellung, als auch die Ergebnisse der Erhebung bergen auf den ersten Blick keine nennenswerten Überraschungen. Die Werte im Bundesdurchschnitt sind je nach Metwagenklasse teilweise moderat niedriger oder höher und dasselbe trifft auch auf die Nebenkosten zu.

Inhalt der Darstellung sind:

  • Fachliche Informationen
  • Erhebungsergebnisse 3-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse 1-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse Großstädte jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse LG- und OLG-Bezirke, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Nebenkosten weitergehender Haftungsreduzierungen
  • Nebenkosten weiterer zusätzlicher Leistungen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird - weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert - als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen "Fracke" kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

"Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (...) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (...) Bedenken (...) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet" (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

"... steht (...) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (...) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung ... muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (...)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung." 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-19

Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019

1. Erstattungsfähige Kosten der Ersatzwagenanmietung können anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Vorteile der Schwacke-Liste liegen darin, dass sie interaktive Internetpreise nicht berücksichtigt und örtlich genauer ist.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich die behaupteten Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken.
4. Vorgelegte Screenshots sind lediglich Ausschnitte aus einem Baukastensystem zur Online-Reservierungsanfrage und zeigen daher keine vergleichbaren Leistungen und Preise auf.
5. Kosten schadenrechtlich erforderlicher und vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Auf den Normaltarif nach der Fracke-Liste gibt das Gericht wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrkosten des Vermieters einen Pauschalaufschlag hinzu. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zweitfahrer werden ebenso zugesprochen wie die Kosten einer außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Kamen spricht auf einen Fracke-Mittelwert einen 20%-Aufschlag zu, da die Geschädigte bereits am Tag des Unfalls mit einem Anmietbedarf vorstellig wurde und der Vermieter den Mietzins vorfinanzieren musste, ohne dass die Haftungsfrage zu Mietbeginn geklärt gewesen wäre. Mithin lag eine typische Situation nach einem unverschuldeten Unfall vor und gehörte laut BGH-Rechtsprechung der Aufschlag zum erforderlichen Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Zitiervorschlag Aufschlag:

"...Die Klägerin hat ferner hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, nach welchen ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif aufgrund der spezifischen unfalltypischen Situation gerechtfertigt ist. Die Anmietung ist bereits am Tag nach dem Unfallereignis und damit unter dem Eindruck besonderer Eilbedürftigkeit vollzogen worden und die Klägerin bzw, deren Kundin hat nach ihrem unbestrittenen Vorbringen den Mietpreis vorfinanziert, obwohl die Haftungslage nicht geklärt gewesen ist, ..." (Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-19

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss)
(Vorinstanz: Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wird bestätigt.
2. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die Geschädigten weit günstiger hätten anmieten können.
3. Ein Abschlag auf die Schwacke-Liste 2017 wegen bestehender Zweifel ist nicht vorzunehmen.
4. Auf den Normaltarif ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen hinzuzugeben.
5. Die Kosten erforderlicher Winterbereifung der Mietfahrzeuge sind erstattungsfähig.
6. In Bezug auf die Zweitfahrergebühr ist schadenrechtlich relevant, ob das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Personen gefahren wurde.
7. Die Schätzung des Normaltarifes kann durch Zusammensetzen mittels Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen erfolgen.

Zusammenfassung: Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgericht Stuttgart wird auf dem Wege eines Beschlusses zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird bestätigt, der geforderte Abschlag verworfen und ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich und erstattungsfähig angesehen. Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Oberlandesgericht Stuttgart sorgt für Klarheit im Gerichtsbezirk in Bezug auf die Anwendung der richtigen Schätzgrundlage, den von der Beklagten geforderten Abschlag auf Schwacke, den unfallbedingten Aufschlag und in Bezug auf die Methode der Anwendung der Werte zwischen Tagespreisen und Wochenpreisen.

Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig, die nochmalige Stellungnahme der Beklagten wurde vom Gericht per Beschluss vom 29.10.2019 verworfen.

Zitiervorschlag Schätzgrundlage:

"... nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Schätzung der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. Konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste 2017 hat die Beklagte nicht hinreichend aufgezeigt, insbesondere nicht, dass die Anmietung entsprechender Ersatzfahrzeuge zum maßgeblichen Zeitraum und am maßgeblichen Ort deutlich günstiger möglich gewesen wäre. (...) ist es deshalb weiter nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) den von der Berufung vermissten Abschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste mangels aufgezeigter konkreter Zweifel an der Eignung der bezeichneten Liste nicht vorgenommen hat" (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag Aufschlag:

"Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen Aufschlag von 20 % auf den sog. Normaltarif der Schwacke-Liste vorgenommen. Ein solcher Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die höheren Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. (...) derartige unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere sein, dass die voraussichtliche Mietzeit im Mietvertrag offengeblieben war, keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben wurde und/oder keine Nutzungseinschränkungen vereinbart wurden (BGH, Urteil vom 19.01.2010 -Vl ZR 112/09 (...)" (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-19

Landgericht Braunschweig 7 O 5012/18 vom 20.06.2019

1. Die amtshaftende Beklagte wird zur Zahlung der restlichen abgerechneten Mietwagenkosten aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall verurteilt.
2. Die Mietwagendauer ist, wie sich aus dem Reparaturablaufplan ergibt, nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis des Normaltarifs ist nach dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
4. Durch die Beklagte vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit dieser Schätzmethode nicht.
5. Auf den Grundpreis des Normaltarifes wird ein Abzug von 10 Prozent für ersparte Eigenkosten des Geschädigten vorgenommen.
6. Kosten der Nebenleistungen für einer weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sowie Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig spricht erstinstanzlich die Forderungen der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollumfänglich zu. Zur Schätzung wird die Fracke-Liste angewendet und die Nebenkosten werden nach Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: auch wenn der Kläger die kompletten restlichen Forderungen zugesprochen bekommen hat, ergibt sich auch in diesem Urteil ein Schönheitsfehler. Das Gericht sieht zwar in den von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots keinen ausreichend konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Mittelwert-Methode. Es verweist darauf, dass diese Angebote nicht dem vollständigen Leistungsumfang entsprechen und aus einem anderen Zeitpunkt stammen, daher nicht den Nachweis liefern können, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt diese Fahrzeuge zu diesen Konditionen zur Verfügung gestanden hätten. Doch das ist nicht relevant. Auch wenn die Geschädigten theoretisch solche Fahrzeuge zu den behaupteten Preisen hätten bekommen können, hätte das Gericht den arithmetischen Mittelwert einer anerkannten Liste zur Schätzung heranziehen können und müssen (§ 249 BGB), solange die Beklagte solche von ihr behaupteten Angebote nicht bereits zum Anmietzeitpunkt dem Geschädigten selbst mitteilt (Direktvermittlung / Preisvorgabe, % 254 BGB).

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-19

Amtsgericht Salzgitter 22 C 1243/18 vom 27.09.2019

1. Ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers an den Geschädigten muss ein konkretes und annahmefähiges Angebot umfassen und dazu Vertragspartner, Modell und konkretes Fahrzeug, Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und deren Kosten enthalten.
2. Ohne ein konkretes Angebot scheitert die Preisvorgabe an den Geschädigten.
3. Die erforderlichen Kosten der Fahrzeuganmietung werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Die von der Klägerin gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Kosten für Nebenleistungen sind schadenrechtlich ersatzfähig.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Der Geschädigte muss sich keinen Abzug wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gefallen lassen, weil er unberechtigt beim Kläger zum Marktpreis angemietet hat.  Der erforderliche Schadenersatzbetrag für den Normaltarif wird mittels der Frackeliste geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Will der Haftpflichtversicherer den Geschädigten an einen Preis erheblich unter dem Marktpreis binden, indem er ihm ein Direktvermittlungsangebot erteilt, kommt es darauf an, wie konkret dieses Angebot ist. Es muss alle Bestandteile der erforderlichen Leistungen enthalten und auch deutlich machen, bei wem der Geschädigte welches konkrete Fahrzeug erhalten kann.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-19

Amtsgericht Siegen 14 C 466/19 vom 04.09.2019

1. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten besteht nicht, sondern lediglich dann, wenn der angebotene Preis des Ersatzwagens auffällig übersetzt ist.
2. Die Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten liegt lediglich 45 Prozent über einem vergleichbaren Fracke-Wert. Das ist keine auffällige Überhöhung und daher erstattungsfähig.
3. Vom Grundpreis ist ein 3-prozentiger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen.
4. Auch die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, der Zusatzfahrer-Erlaubnis und der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Navigationssystem sind Teil des Schadenersatzanspruches des Geschädigten.
5. Das Auswahlrisiko der Werkstatt, die für die Reparatur mit Folgen für die Mietdauer länger braucht, trägt der Schädiger.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegen schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen und sieht in den Angriffen der Beklagten dagegen keinen konkreten Sachvortrag. Die über dem Vergleichswert nach Fracke liegende Schadenersatzforderung wird zugesprochen, weil sie lediglich 45 % über dem Fracke-Mittelwert liegt und damit nicht deutlich überhöht ist und keine spezielle Erkundigungspflicht der Geschädigten nach günstigeren Angeboten auslöst.

Bedeutung für die Praxis: Die Sichtweise des Gerichtes ist selten und doch korrekt: Der Geschädigte sucht sich Ersatzmobilität und da es eine generelle Erkundigungspflicht nicht gibt, kann der Preis auch oberhalb des Mittelwertes der Normaltarife liegen, ohne dass ihm der Schadenersatzanspruch gekürzt werden könnte. Weder ist der Markt gleichgeschaltet auf einen Mittelwert, noch hat der Geschädigte die Pflicht, generell einen Ersatzwagen zum günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu suchen. Zumal der Fracke-Wert lediglich ein Mittelwert aus dem Schwacke-Mittelwert und dem Fraunhofer-Mittelwert ist.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die klägerischen Tagespreise halten sich nach einem Vergleich mit den Wochentarifen der Schwackeliste im Bereich des Normaltarifes des allgemeinen örtlichen Mietwagenmarktes und sind daher erstattungsfähig.
2. Ein eingeholtes Sachverständigen-Gutachten widerlegt die Behauptungen der Beklagten zur angeblichen Ortsüblichkeit der Werte laut Fraunhofer und aus vorgelegten Internetscreenshots.
3. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat ein Geschädigter bei tagesdurchschnittlichen Fahrleistungen von 38 Kilometern einen Ersatzwagenanspruch und muss sich nicht mit Taxifahrten behelfen.
5. Eine Reduzierung des Anspruches durch Abstufung des klägerischen Fahrzeuges wegen Fahrzeugalters - hier sogar nur 3,5 Jahre alt - ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht die restlichen Mietwagenkosten weit überwiegend zu, zieht lediglich eine Eigenersparnis ab. Der Verweis auf die Werte der Schwackeliste wird durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In dem Verfahren ist ein Grundproblem der Fraunhoferliste augenfällig: die PLZ-Vergröberung. Der Mietwagenanspruch bestand in ländlicher Region. Fraunhofer weist wenige Werte für eine Region mit einer Ausdehnung von mehr als 170 Kilometern aus. Gerade in ländlichen Regionen zeigt sich, dass die PLZ-Vergröberung bei Fraunhofer erhebliche Verzerrungen aufzeigt. Verallgemeinert bedeutet das: Damit führt bereits dieser eine Kritikpunkt, dass Fraunhofer den regionalen Markt nicht abbilden kann, wenn es mit 2-stelligen PLZ-Strukturen operiert, dazu, dass die Werte der Liste nicht anwendbar sind. Dieses Argument zählt übrigens auch in der Stadt, denn Regionen mit dem Durchmesser von 150 Kilometern und mehr enthalten zwangsläufig mehrere voneinander völlig unabhängige Städte und ländliche Gebiete. Eine Mietwagenstation an dem einen Rand kann keinen Schadenersatzanspruch in 150 Kilometer Entfernung prägen. Das eingeholte Sachverständigengutachten zeigt das auf.

 

 

Urteilsliste bis September 2019

Die aktuelle Liste der vorliegenden 120 Urteile aus Juli/August/September finden Sie hier...

AG Achern

3 C 245/18

17.05.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 231/18

12.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 228/18

17.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

4 C 2335/18

08.04.2019

S+ / F-

AG Frankfurt am Main

29 C 3837/18 (40)

08.05.2019

Mittelwert

AG Köln

275 C 214/18

03.05.2019

S+ / F-

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

11 C 2617/18

27.03.2019

S+ / F-

AG Düren

42 C 90/19

13.05.2019

Aktivlegitimation

AG Pforzheim

2 C 103/19

04.07.2019

Mittelwert

AG Trier

31 C 79/18

04.05.2019

S+

  
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-19

Amtsgericht Montabaur 10 C 143/19 vom 15.08.2019

1. Als Besitzer kann auch einem Familienangehörigen des Eigentümers ein Ersatzfahrzeug zustehen.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert und Inhaber der Schadenersatzforderung bezüglich der Ersatzfahrzeuganmietung des Geschädigten, da die Forderungen wirksam an ihn abgetreten wurden.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten, zuzüglich eines 20%igen unfallbedingten Aufschlages.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und nicht mit der Anmietung vergleichbare Internetscreenshots erschüttern die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht.
5. Eine längere Mietdauer aufgrund Verzögerungen im Reparaturablauf muss der Schädiger hinnehmen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitergehende Reduzierung der Haftung, Navigation und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der dagegen gerichtete Vortrag der Beklagten wird als unerheblich zurückgewiesen, da er den Konkretheitsanforderungen des Bundgerichtshofes nicht genügt. Auch einem unfallbedingten Aufschlag wird entsprochen, die streitige Mietdauer erscheint nachvollziehbar und eine Eigenersparnisabzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Gerichte sprechen auch den unfallbedingten Aufschlag zu, ganz unabhängig von der Frage einer Eil- und Notsituation. Das entspricht der BGH-Rechtsprechung, wenn zumindest ein Teil dieser Zusatzleistungen unfallbedingt ist: Zusatzrisiken wegen unklarer Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung, keine Vorfinanzierung des Mietzinses (und der Umsatzsteuer) durch den Geschädigten, keine Kautionszahlung durch den Geschädigten oder unklare Rückgabe des Fahrzeuges. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste konnte durch die Beklagte nicht erschüttert werden. Die Beklagte behauptet lediglich vehement einen konkreten Sachvortrag, liefert einen solchen aber wie üblich nicht ab.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-19

Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019

1. Nur ein konkretes Mietwagenangebot kann eine Verpflichtung des Geschädigten entsprechend § 254 BGB auslösen.
2. Ein Direktvermittlungs-Anschreiben des Gegnerversicherers an den Geschädigten ohne konkrete Konditionen und ohne Angabe des Selbstbehalts ist kein konkretes Angebot.
3. Auch ein telefonischer Hinweis, dass ein passendes Mietfahrzeug zu einem genannten Preis erhältlich sei, ist kein konkretes Angebot, das einen Verstoß gegen die  Schadenminderungspflicht auslösen könnte.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste erfolgen.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kommt bei Vorliegen einer Eil- und Notsituation in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz am Rhein weist die Auffassung der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten gegen ihre Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen, indem sie bei der Klägerin angemietet haben. Das Gericht schätzt die Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste.

Bedeutung für die Praxis:

Dem Geschädigten lediglich telefonisch erteilte Hinweise, für welchen Preis er ein Ersatzfahrzeug bekommen könnte, und auch Geschädigtenanschreiben ohne konkretes Angebot können den Geschädigten nicht nach § 254 BGB an Vorgaben des Haftpflichtversicherers binden. Diese Auffassung vertritt das Gericht auch vor dem Hintergrund des BGH-Entscheidung vom 12.02.2019.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-19

Landgericht Berlin 42 S 57/19 vom 28.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3068/17 vom 07.05.2019)

1.  Das Berufungsgericht hebt das Urteil der Erstinstanz auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten unter Anwendung der Werte der Schwacke-Liste 2016.
2. Der Verweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zu der Frage, ob die Schwacke-Liste anwendbar ist.
3. Auch mit - als ungeeignet anzusehenden - Internetscreenshots sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste begründen könnten.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht und ein eventueller Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit scheiden aus, da sich der abgerechnete Preis im Rahmen der Normaltarife bewegt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind gesondert erstattungsfähig.
6. Der Abzug wegen Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte und festigt seine Schwacke-Linie. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots wird zurückgewiesen. Der Geschädigte muss sich einen 10-prozentigen Abzug wegen ersparter Eigenkosten anrechnen lassen.

Bedeutung für die Praxis: Die 42. Berufungskammer des Landgerichts Berlin bleibt bei seiner Schwacke-Linie und verweist dazu auf den Bundesgerichtshof. Der Vortrag der Beklagten ist unkonkret und daher ungeeignet, diese Auffassung zu erschüttern. Laut BGH ist die Schwacke-Liste anwendbar, so lange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der Liste aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den betreffenden Fall auswirken. Diese Tatsachen hat die Beklagte nicht geliefert, sondern lediglich auf weit niedrigere Fraunhofer-Werte hingewiesen und Einzelbeispiele aus dem Internet vorgelegt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-19

Landgericht Düsseldorf 20 S 185/18 vom 23.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 38 C 149/18 vom 10.10.2018)

1.  Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und erforderliche Mietwagenkosten werden  anhand der Fracke-Methode geschätzt.
2. Die Kammer schließt sich der neuen kritischen Sichtweise des Oberlandesgericht Düsseldorf zur Fraunhofer-Liste an.
3. Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind erstattungsfähig.
4. Die Kosten der wintertauglichen Bereifung sind ebenso Teil der Schadenfolgeaufwendungen und durch die Beklagte zu tragen.
5. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Absicherung im Umgang mit dem Mietwagen und daher auf Kostenerstattung einer Haftungsreduzierung auf null Euro, unabhängig von der tatsächlichen Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes in Düsseldorf auf und wendet den Mittelwert der Listen zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Das Gericht verweist dazu auf die Kritik des OLG Düsseldorf an der von Fraunhofer angewendeten Erhebungsmethode. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zeigt sich hier wie erwartet, dass auch das Landgericht in Düsseldorf auf die Wende des OLG reagiert und rein Fraunhofer-basierte Entscheidungen aufgehoben werden. Bis vor kurzem haben sich allerdings nahezu alle zugehörigen Gerichte der ersten und zweiten Instanz darin überschlagen, wortreich die Vorteile der Fraunhofer-Liste und angeblichen Nachteile der Schwacke-Liste hervorzuheben. Inzwischen wird hervorgehoben, dass der BGH beide Listen grundsätzlich als anwendbar ansieht und dass die Fraunhofer-Methode mit Internet, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist doch sehr bedenklich ist. Es drängt sich die Frage auf, was Kläger in Schadenersatzprozessen von Urteilsbegründungen zu halten haben. Was heute in Stein gemeißelte "ständige Rechtsprechung" ist, wird morgen - nicht aufgrund guter Argumente, sondern für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung - fortgewischt. Fracke wird sich im OLG-Bezirk Düsseldorf aus Sicht der Geschädigten nun erfreulicherweise wohl vollständig durchsetzen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-19

Amtsgericht Köln 261 C 77/19 vom 30.07.2019

1. Wie der BGH sieht das Gericht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an.
2. Die Methode der Datenerhebung durch eurotaxSchwacke erscheint dem Gericht nachvollziehbar und geeignet.
3. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass den Geschädigten alternativ günstigere Angebote ohne Weiteres bekannt und zugänglich gewesen sind.
4. Der Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag und Fraunhofer auch nicht besser zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet.
5. Vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammen und nicht die im konkreten Vermietfall relevanten Leistungen enthalten.
6. Ein Geschädigter kann nicht auf Internetangebote und Kreditkarten-Einsatz verwiesen werden.
7. An ein unkonkretes Angebot des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit ihm kooperierenden Autovermieter ist der Geschädigte nicht gebunden. 

Zusammenfassung: Das Gericht sieht im erfolgten Anschreiben an die Geschädigten keinen Grund dafür, dass die Geschädigten nicht hätten am freien Markt zu marktüblichen Preisen ein Ersatzfahrzeug mieten können. Denn diese Schreiben enthielten dafür nicht die notwendigen Informationen, auf deren Basis die Geschädigten hätten prüfen können, ob diese Angebote ihren Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität erfüllen können. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird mittels Schwacke vorgenommen und die Anwendbarkeit des Mittelwertes Fracke abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Die meisten Versuche der Preisvorgabe von Versicherern an Geschädigte sind unzureichend. Geschädigte können häufig kein konkretes Mietwagenangebot darin erkennen und daher nicht darüber entscheiden, ob es für sie annahmefähig ist. Denn der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens steht das Recht gegenüber, einen vergleichbaren Mobilitätsersatz zu erhalten "als wäre der Unfall nicht geschehen". In diesen Fällen sind Geschädigte berechtigt, das "Angebot" auszuschlagen und sich einen Ersatzwagen bei einem frei gewählten Unternehmen zu marktüblichen Preisen zu mieten. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer, Internetscreenshots, Beweisangebot wird als unkonkret verworfen und die Schwacke-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Normaltarife herangezogen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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